Gutachten beweist Rechtswidrigkeit von Verwaltungsvorschriften

Ein aktuelles Gutachten der Kanzlei Caemmerer-Lenz, Karlsruhe, befasst sich mit einigen baden-württembergischen Verwaltungsvorschriften zu Ausnahmen vom Tötungsverbot nach Bundesnaturschutzgesetz. Nach § 44 BNatSchG ist es verboten, Wildtiere zu töten.

 

Dass dies gegen höherrangiges deutsches und europäisches Recht verstößt, beweist das Gutachten, das die Rechtsanwälte Dr. Rico Faller und Julia Stein im Auftrag des Landesverbandes baden-württembergischer Bürgerinitiativen gegen Windkraftanlagen in Natur- und Kulturlandschaften e.V. erstellt haben.
 

In seinem Schreiben, das an Landratsämter, Regierungspräsidien und politische Funktionsträger übersandt wurde (lesen Sie hier) fordert der Landesverband baden-württembergischer Bürgerinitiativen gegen Windkraftanlagen das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz dazu auf, die betreffenden Erlasse für nicht anwendbar zu erklären und zu veranlassen, dass darauf beruhende Bescheide überprüft werden.

Lesenwert auch der Pressebericht der BNN und die Stellungnahme von Gegenwind Ettlingen.

 

Auch in weiteren Bundesländern ist diese rechtswidrige Praxis Regel!

Wenn das Staatsziel „Schutz der Tiere“ in den Hinweisen zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen nicht einmal erwähnt wird, ist etwas faul in Baden-Württemberg und allen anderen Bundesländern, die sich diese Praxis ebenfalls zur Regel machen…

Diese Passage wurde Ihnen von www.windwahn.com unter folgendem link zur Verfügung gestellt: http://www.windwahn.com/2017/09/16/rechtsgutachten-zur-rechtswidrigkeit-baden-wuerttembergischer-verwaltungsvorschriften/
Wenn das Staatsziel „Schutz der Tiere“ in den Hinweisen zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen nicht einmal erwähnt wird, ist etwas faul in Baden-Württemberg und allen anderen Bundesländern, die sich diese Praxis ebenfalls zur Regel machen…

Diese Passage wurde Ihnen von www.windwahn.com unter folgendem link zur Verfügung gestellt: http://www.windwahn.com/2017/09/16/rechtsgutachten-zur-rechtswidrigkeit-baden-wuerttembergischer-verwaltungsvorschriften/